Ein großer Schirm mit der Aufschrift Kindeswohlgefährdung und oben drüber Beratung Hilfe

Kinderschutzfachkraft

Teil 01 von der Kinderschutzfachkraft
Teil 02 von der Kinderschutzfachkraft
Teil 03 von der Kinderschutzfachkraft

Die Kinderschutzfachkraft kämpft für das Kindeswohl und verteidigt dessen Rechte

Was ist eigentlich eine Kinderschutzfachkraft und was umfasst das Aufgabengebiet

Kinderschutzfachkräfte stehen als unabhängige Ansprechpartner von Außen zur Unterstützung begleitend bereit. Es ist ihre Aufgabe, für einen qualifizierten und strukturierten Prozess der Gefährdungseinschätzung und der Entwicklung von Hilfe- und Schutzmaßnahmen zu sorgen.

Wer mit Kindern zu tun hat weiß oft nicht genau, an wenn soll ich mich wenden wenn ich es mit einem Kind zu tun habe das offensichtlich einer Gefahr in der Familie ausgesetzt ist. Ganz schnell kann es dabei passieren, dass man in eine persönliche Krise kommt oder einfach nicht weiß was soll ich jetzt machen:
Wie schlimm ist es?
Wie gehe ich mit den Eltern/Sorgeberechtigten um?
Was könnte helfen?
Wann benachrichtige ich das Jugendamt?
Wann und wie spreche ich mit dem Kind?
Diese Fragen sind oft begleitet von heftigen Gefühlen
(Mitgefühl, Wut, Ablehnung, Unverständnis, Vorbehalte gegen das Jugendamt).

Daher spielt das Instrument der Beratung von Fachkräften durch eine Kinderschutzfachkraft eine zentrale Rolle für das Gelingen des Schutzes für das Kind. Wer darf jetzt eine Kinderschutzfachkraft und deren Beratung in Anspruch nehmen. "Jeder".
Aber besonders der Personenkreis, der tagtäglich mit Kindern zu tun hat. Dazu gehören aber auch Berufsgruppen, die sogenannte Berufsgeheimnisträger sind:

1.) Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert
2.) Berufspsychologinnen oder Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
3.) Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder Berater

4.)Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist
5.
)
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
6.) staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder Arbeiter
oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder P
ädagogen
7.) Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

Das SGB VIII schreibt dem dort beschriebenen Personenkreis vor, dass sie bei der Gefährdungseinschätzung eine Kinderschutzfachkraft beratend hinzu zuziehen haben. Dies sollte geschehen, bevor das Jugendamt eingeschaltet wird.

Handlungsanforderungen an die Kinderschutzfachkräften

1. ⇒ Handlungsanforderung

Kinderschutzfachkräfte beraten Mitarbeitende freier Träger bei der Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII
Nach § 8a Abs. 4 SGB VIII ist es Aufgabe der Kinderschutzfach
kräfte, Fachkräfte freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung zu beraten. Dabei sind die freien Träger im Rahmen der Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII zur Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages verpflichtet.
So sind sie dazu angehalten,
beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, zu der eine Kinderschutzfachkraft hinzugezogen wird. Darüber hinaus müssen sowohl die Kinder bzw. Jugendlichen als auch die Erziehungsberechtigten in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hier durch der wirksame Schutz des Kindes oder 

des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Nur wenn die eigenen Möglichkeiten nicht reichen, die Eltern nicht mitwirkungsbereit sind oder die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, informiert der freie Träger das Jugendamt. Um die Fachkräfte freier Träger in der Gefährdungseinschätzung strukturiert und fachgerecht beraten zu können, sind Kinderschutzfachkräfte zur Fachberatung und im Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung qualifiziert. So verfügen sie über Kenntnisse zu Anzeichen möglicher Kindeswohlgefährdung sowie zu Risiko- und Schutzfaktoren. Auch sind sie in der Lage, diese kritisch zu hinterfragen und einzuschätzen. Darüber hinaus sind sie mit Methoden der sozialpädagogischen Diagnostik vertraut.
Zur qualifizierten Prozessbegleitung der zu Beratenden sind Kinderschutzfachkräfte Expertinnen und Experten im Verfahren der Gefährdungseinschätzung 

und vertraut mit Rechtsfragen zum Thema Kinderschutz. Kinderschutzfachkräfte sind in der Lage, mit unterschiedlichen Professionen zusammenarbeiten und vermitteln Methoden der Gesprächsführung im kollegialen Team zur Durchführung von Elterngesprächen im Bereich von Kindeswohlgefährdung sowie zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Gefährdungseinschätzung. Neben der fachlichen Unterstützung der Ratsuchenden für die Umsetzung ihres Schutzplans ist auch das Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten Bestandteil der Beratung. Hierbei gilt es vor allem die Frage zu klären, ob eigene Hilfs- und Unterstützungsangebote der Ratsuchenden den betreffenden Erziehungsberechtigten / Personensorgeberechtigten sowie Kindern bzw. Jugendlichen angeboten werden können.
Eine regelmäßige Weiterqualifizierung zu Fragen rund um das Thema Kinderschutz gehört ferner zu den beruflichen Erfordernissen einer Kinderschutzfachkraft, um auf dem aktuellen Stand der Fachlichkeit zu bleiben.

ANBINDUNG DER KINDERSCHUTZFACHKRAFT NACH DEN §§ 8a ABS. 4, 8b ABS. 1 SGB VIII UND § 4 KKG

Laut den §§ 8a Abs. 4 und § 4 KKG Abs. 3 ist klar geregelt, dass die Beratungstätigkeit der Kinderschutzfachkraft vor der Weitergabe der Information an das Jugendamt liegen muss. Die Tätigkeit der Kinderschutzfachkraft kann deshalb nicht von Fachkräften übernommen werden, die den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII wahrnehmen, wie es im Allgemeinen Sozial Dienst des Jugendamtes der Fall ist. Dieser Umstand kann auch nicht durch die Regelverpflichtung zur pseudonymisierten Beratung umgangen werden, da Mitarbeitende des Allgemeinen Sozialen Dienstes ihren Schutzauftrag nach § 8a Abs.1 SGB VIII nicht außer Acht lassen können und bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung zum Handeln verpflichtet sind. Eine derartige Doppelrolle gefährdet das eigentliche Ziel des Schutzauftrages, Berufsgeheimnisträger / innen und Fachkräften der freien Träger die Möglichkeit zu geben, im Rahmen ihrer Vertrauensbeziehung zu der Familie und unter Ausschöpfung der eigenen Unterstützungsmöglichkeiten auf den Hilfebedarf im jeweiligen Fall erstmal zu reagieren, bevor im Anschluss, bei einer bestehenden Gefährdung, das Jugendamt informiert werden muss.

Ebenso kritisch ist es zu betrachten, wenn die Kinderschutzfachkraft die Fachkräfte der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung berät, in der sie selber tätig ist. Denn die Wahrscheinlichkeit für eine mangelnde Distanz zum Fall, Rollenkonflikte und eine damit verbundene qualitative Beeinträchtigung des Beratungsprozesses wird dadurch erhöht. Dies gilt einmal mehr, wenn Leitungskräfte in ihrer eigenen Einrichtung als Kinderschutzfachkraft tätig ist. Kollegiale Beziehungen und die persönliche Bekanntschaft mit dem betreffenden Kind / Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten / Personensorgeberechtigten sind hinderlich für eine objektive Betrachtung der potenziellen Gefährdungssituation, blinde Flecken können ohne eine Sicht von außen zumeist nicht entdeckt werden.

Kinderschutzfachkräfte brauchen Kenntnisse

Diese Kinderschutzfachkräften brauchen Erfahrungen im Umgang mit Kindeswohlgefährdung, in der Beratung von Helfer*innen und eine spezifische Weiterbildung. In der folgenden Übersicht werden wesentliche Kriterien und Aspekte des Qualifikationsprofils einer Kinderschutzfachkraft („insoweit erfahrenen Fachkraft“) benannt.
Insoweit erfahrene Fachkräfte brauchen Kenntnisse
• über kindliche Entwicklung
• der Formen und Ursachen von Kindeswohlgefährdungen
• der (familiären) Dynamik von konflikthaften Beziehungen
• über das Erleben und die Abwehr der Eltern bei familiärer Gewalt und Vernachlässigung
• über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Hilfen in der jeweiligen Gefährdungslage

• des rechtlichen Rahmens von Kindeswohlgefährdung und von Datenschutz
• über die Symptome, die Entwicklungsbesonderheiten und die Resilienz von Kindern in gefährdenden Beziehungen
• über das innere Erleben der Kinder und ihre Bindung an die Eltern
• über Risiken und Ressourcen der Familien
• über Risikofaktoren und Indikatoren bei Kindeswohlgefährdung, über Kinderschutzbögen und
Dokumentationsverfahren
zur Einschätzung der Erziehungskompetenzen und der Veränderungsfähigkeit von Eltern und
Erziehungsberechtigten;
• über die Folgen von Kindeswohlgefährdungen, deren Auswirkungen auf ihre Entwicklung,

über Verletzungen / Traumatisierungen von Kindern und deren Ursachen
• über die besondere Dynamik bei sexueller Gewalt
• über Bindungsstörungen in frühen Mutter-Vater-Kind-Beziehungen• über die Folgen von Kindeswohlgefährdungen, deren Auswirkungen auf ihre Entwicklung,
über Verletzungen / Traumatisierungen von Kindern und deren Ursachen
• über die besondere Dynamik bei sexueller Gewalt
• über Bindungsstörungen in frühen Mutter-Vater-Kind-Beziehungen
• über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Hilfen in der jeweiligen Gefährdungslage
• des rechtlichen Rahmens von Kindeswohlgefährdung und von Datenschutz

Handlungsanforderungen an die Kinderschutzfachkräften

2. ⇒ Handlungsanforderung

Kinderschutzfachkräfte beraten Berufsgeheimnisträger / innen gemäß § 4 KKG
Kinderschutzfachkräfte sind qualifiziert zur Fachberatung
von sogenannten Berufsgeheimnisträgern und können diese professionell durch den Prozess der Gefährdungseinschätzung begleiten. Werden den unter § 4 KKG aufgeführten Berufsgeheimnisträgern, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung bekannt, sind sie gesetzlich aufgefordert zu handeln.
Zunächst sollen die Berufsgeheimnisträger mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten 

auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Die bis hierhin aufgezeigten Verfahrensschritte stellen eine Soll-Pflicht dar. Das heißt, eine Ausnahme ist nur zulässig, insofern andernfalls der wirksame Schutz der betroffenen Kindern und Jugendlichen in Frage gestellt wäre. Demgegenüber sind die folgenden Schritte – die Inanspruchnahme einer Fachberatung durch eine Kinderschutzfachkraft und die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt zur Abwendung – als Befugnis formuliert.

Die Berufsgeheimnisträger haben einen Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfach- kraft zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe – also dem Jugendamt. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, muss er ihnen zunächst einmal bekannt sein. Das mag trivial klingen, allerdings zeigt die Praxis, dass das nicht immer der Fall ist. Zum Zweck der Fachberatung durch die Kinderschutzfachkraft sind die Berufsgeheimnisträger befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln. Allerdings müssen die Daten vor der Übermittlung anonymisiert oder pseudonymisiert werden. 

Eine Kinderschutzfachkraft braucht Kompetenzen in der Beratung von Fachkräften. Dazu gehört:

• der Umgang mit der Gegenübertragung bei Gewalt in der Familie
• der Umgang mit Abwehr und Widerstand von Fachkräften und von Familien
• die Fähigkeit, mit den heftigen Gefühlen umzugehen, die Gewalt gegen Kinder bei den Beratenen
auslösen kann
• die Wahrnehmung und das Ansprechen von Konflikten im Helfersystem
Wie gerade skizziert wurde, sind die gesetzlich geforderten fachlichen Ansprüche an Berufsgeheimnisträger zur Erfüllung des Schutzauftrags sehr komplex und anspruchsvoll. Die Umsetzung ihres eigenen Schutzauftrags erfordert von den Berufsgeheimnisträger / innen ganz unterschiedliche Kompetenzen, die nicht zwangsläufig zu ihren typischen Aufgabenbereichen gehören. Vor diesem Hintergrund ist eine Fachberatung durch eine Kinderschutzfachkraft als sehr sinnvoll anzusehen. Neben der Reflexion und Qualifizierung des Handelns im Kontext Kindeswohlgefährdung dient die Kinderschutzfachkraft auch der persönlichen Entlastung der Berufsgeheimnisträger. Mit dem gesetzlichen Anspruch von Berufsgeheimnisträgern auf Fachberatung durch Kinderschutzfachkräfte kann den gestiegenen Anforderungen im Rahmen es Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung begegnet werden.  Durch den Beratungsanspruch von Berufsgeheimnisträgern erweitert sich nicht nur der Adressatenkreis der Beratung, sondern auch das Profil der Kinderschutzfachkraft. Damit geht die Fachberatung der Kinderschutzfachkraft über die Grenzen der Kinder- und Jugendhilfe hinaus: „Neben Kenntnissen sozialpädagogischer Diagnostik ist Organisations- bzw. feldspezifisches Systemwissen sowie die Sicherheit in rechtlichen Fragen zu den Themen Schweigepflicht und Datenschutz erforderlich.

Vor allem braucht es aber inter- bzw. transdisziplinäre Kompetenz, um der Komplexität der Beratungsaufgabe im Spannungsfeld der Systeme gerecht zu werden“.  Hier ist vor allem die Klärung der unterschiedlichen Rollen und Aufgaben sowie deren Verteilung zwischen den verschiedenen Systemen und ihren Akteuren eine herausfordernde Aufgabe für Kinderschutzfachkräfte im Beratungsprozess.

Die Kinderschutzfachkraft braucht Kenntnisse über das

• des Hilfesystems und der Kooperationswege, (z.B. Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitshilfe,
Eingliederungshilfe, Schule) im jeweiligen Sozialraum)

Eine Kinderschutzfachkraft braucht Kenntnisse über den spezifischen Kontext, in dem sie als Fachkraft tätig wird

• über die spezifischen Fähigkeiten und Risiken bei der Wahrnehmung der Gefährdung von
Kindern bei den Fachkräften der Institution
• über das Beziehungsdreieck Institution, Eltern und Kinder und dessen Bedeutung für einen
Gefährdungskonflikt
• über die innere Organisation und Vernetzung der beratenen Institution

Kinderschutzfachkräfte brauchen Kenntnisse über die Problemlagen besonderer Kinder und Eltern und angemessene Hilfen für diesen Personenkreis, z.B.:

• suchtkranke Eltern, psychisch kranke und hochbelastete Eltern
• gestörte Eltern-Kind-Interaktion im Säuglingsalter
• delinquente oder Drogen konsumierende Jugendliche
• Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf oder besonderem Förderbedarf
• Einordnung von Verhalten im Kontext spezifischer Behinderungen
• Konfliktlagen in Adoptions- und Pflegefamilien
Handlungsanforderung 3: Kinderschutzfachkräfte beraten alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Nach § 8b Abs. 1 SGB VIII haben alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen einen Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem öffentlichen Träger. Dieser Anspruch richtet sich einzelfallbezogen an Einzelpersonen und ist eine Erweiterung der Anspruchs-berechtigten. Denn er richtet sich über die Gruppe der sogenannten Berufsgeheimnisträger hinaus beispielsweise auch an Schulbusfahrer / innen, Schulhaus-meister / innen etc.
Allerdings wird in § 8b Abs. 1 SBG VIII kein
Verfahren wie in § 4 KKG und § 8a SBG VIII formuliert, sondern lediglich ein Beratungsanspruch.
Der Gesetzgeber gibt auch keine
Auskunft über die Frage der Datenübermittlung. Die Beratung der Anspruchsberechtigten nach § 8b Abs. 1 VIII erfordert eine besondere Sozialkompetenz, da es sich in der Regel um Ratsuchende handelt, die mit dem Thema Kindeswohlgefährdung (auf fachlicher Ebene) eher wenig bis gar nicht vertraut sind.

„Kinderschutzfachkräfte, die diese Berufs-gruppen beraten, müssen sich darauf einstellen, dass ihre Beratung zur Gefährdungseinschätzung zunächst auch Wissensvermittlung und individuelles Coaching umfassen kann“

Die bis hierhin aufgeführten Handlungsanforderungen an bzw. Beratungsaufgaben von Kinderschutzfachkräften sind auf den Einzelfall bezogen. Die Organisation und Durchführung qualifizierter, kollegialer und interdisziplinärer Beratung zur Gefährdungseinschätzung erfordert besondere fachliche und personale Kompetenzen. Es bedarf fachlicher Fertigkeiten professionell auf die Bedarfe der (verunsicherten) Ratsuchenden einzugehen, sie in der Reflexion der eigenen Rolle sowie in der Entwicklung von Handlungsstrategien zu unterstützen, ohne in die Falldynamik und gegebenenfalls bestehende Konflikte verwickelt zu werden. Um den herausfordernden Aufgabenbereich bewältigen zu können, benötigen Kinderschutzfachkräfte auch persönliche Fähigkeiten und Ressourcen. Eine an der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen orientierte Haltung sowie eine konsequente Orientierung an der Gefahrenabwendung und der Bedürfniserfüllung der Kinder und Jugendlichen helfen ihnen dabei, einen ressourcen- und lösungs-orientierten Blick auf die Falldynamik und den Beratungsprozess zu wahren

Kinderschutzfachkräfte brauchen Kenntnisse

Diese Kinderschutzfachkräften brauchen Erfahrungen im Umgang mit Kindeswohlgefährdung, in der Beratung von Helfer*innen und eine spezifische Weiterbildung. In der folgenden Übersicht werden wesentliche Kriterien und Aspekte des Qualifikationsprofils einer Kinderschutzfachkraft („insoweit erfahrenen Fachkraft“) benannt.
Insoweit erfahrene Fachkräfte brauchen Kenntnisse
• über kindliche Entwicklung
• der Formen und Ursachen von Kindeswohlgefährdungen
• der (familiären) Dynamik von konflikthaften Beziehungen
• über das Erleben und die Abwehr der Eltern bei familiärer Gewalt und Vernachlässigung
• über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Hilfen in der jeweiligen Gefährdungslage

• des rechtlichen Rahmens von Kindeswohlgefährdung und von Datenschutz
• über die Symptome, die Entwicklungsbesonderheiten und die Resilienz von Kindern in gefährdenden Beziehungen
• über das innere Erleben der Kinder und ihre Bindung an die Eltern
• über Risiken und Ressourcen der Familien
• über Risikofaktoren und Indikatoren bei Kindeswohlgefährdung, über Kinderschutzbögen und
Dokumentationsverfahren
zur Einschätzung der Erziehungskompetenzen und der Veränderungsfähigkeit von Eltern und
Erziehungsberechtigten;
• über die Folgen von Kindeswohlgefährdungen, deren Auswirkungen auf ihre Entwicklung,

über Verletzungen / Traumatisierungen von Kindern und deren Ursachen
• über die besondere Dynamik bei sexueller Gewalt
• über Bindungsstörungen in frühen Mutter-Vater-Kind-Beziehungen• über die Folgen von Kindeswohlgefährdungen, deren Auswirkungen auf ihre Entwicklung,
über Verletzungen / Traumatisierungen von Kindern und deren Ursachen
• über die besondere Dynamik bei sexueller Gewalt
• über Bindungsstörungen in frühen Mutter-Vater-Kind-Beziehungen
• über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Hilfen in der jeweiligen Gefährdungslage
• des rechtlichen Rahmens von Kindeswohlgefährdung und von Datenschutz

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