BGH-Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 165/13

BGH-Beschluss vom 19-02-2014 – XII ZB 165-13

BGH-Beschluss vom 19-02-2014 – XII ZB 165-13 ist ein Grundsatzurteil

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 165/13

Grundsatzurteil gegen das Jugendamt

Ein Urteil, das schon etwas älter ist, ich empfinde dieses Urteil als ein wichtiges Signal, weil es zeigt, dass das Jugendamt auch Pflichten hat und nicht nur Rechte.

Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das hat der BGH im Rahmen einer Amtsgerichtsentscheidung bezüglich des Umgangsrechts von Eltern entschieden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie, die leiblichen Eltern haben kein Sorgerecht. Das wurde dem Jugendamt als Amtsvormund komplett übertragen. Das bedeutet, dass das Jugendamt alle Rechte aber auch Plichten übertragen bekommen hat, die normalerweise die Eltern innehaben.

Man sollte dabei aber unbedingt beachten das , dass Jugendamt hier als Amtsvormund eingesetzt wurde. In dieser Eigenschaft hat es auch Plichten nicht nur Rechte. Das hat aber nichts damit zu tun wenn das Jugendamt zum Beispiel den Begleiteten Umgang absagt weil keine Räumlichkeiten zur Verfügung stehen oder die begleitende Person absagt oder krank ist. Auch wenn das dann mehrere begleitende Umgänge betrifft. Das ist eine andere Rechtlage und betrifft auch andere Gesetzte und Paragrafen.

BGH-Beschluss vom 19-02-2014 – XII ZB 165-13

Richterin mit dem Bundesadler

In dieser Verhandlung wurde vom Amtsgericht mit Hinweis an das Jugendamt ein Ordnungsgeld im Falle eines Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung von bis zu 25.000Euro festgesetzt.

b) Das Jugendamt kann als rechtmäßiger Amtsvormund
einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung, eine Vollstreckung nur durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen abwenden, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.

c) Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht
und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend sind, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren von dem Amtsgericht für den Umgang vorbehalten. Es muss dann das ursprüngliche Urteil abgeändert werden, wenn das Kind den Umgang überhaupt nicht möchte. (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533).

Der Verlauf des Verfahrens ist wie folgt gewesen.
Die Eltern hatte bei den vereinbarten Umgangskontakten immer wieder das Problem das diese vorzeitig abgebrochen werden mussten weil das Kind nicht wollte. Darauf haben die Eltern beim zuständigen Amtsgericht beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5.000 € festzusetzen. Das Jugendamt und die Pflegeeltern hätten das Kind nicht richtig und positiv auf die anstehenden Umgänge vorbereitet

Das Jugendamt sagte,
sie als Behörde und Amtsvormund habe alles getan, um die Pflegeeltern und das Kind positiv auf den Umgang einzustimmen. Das ist wohl aber misslungen, denn sonst hätte ja der Umgang in vollem Umfang stattfinden können. Aber das Amtsgericht teilte die Auffassung des Jugendamtes und lehnte das

Begehren der Eltern ab, das Jugendamt mit einem Zwangsgeld/Ordnungsgeld zu belegen.

Daraufhin haben die Eltern beim Bundesgerichtshof Klage eingereicht. Dabei kam dann dieser BGH-Beschluss vom 19-02-2014 – XII ZB 165-13

Das ließen sich die Eltern aber nicht gefallen, sie reichten Wiederspruch beim OLG ein.
Jetzt beginnt eine etwas undurchsichtige Sachlage, die wohl nur Volljuristen verstehen. Im Grunde ging es im Urteil des OLG darum, ob es nun Zwangsgeld oder Ordnungsgeld heißen müsste und was aufgrund welcher Paragraphen wie verhängt werden könne. Der Wiederspruch des Vaters wurde allerdings abgelehnt.

Ich habe jetzt die wichtigsten Textstellen aus dem Originalurteil genommen und hier mit eingesetzt und etwas vereinfacht. Im Originalurteil habe ich diese Stellen gekennzeichnet.

Das Bundesverfassungsgericht stellte, entgegen der Auffassung des OLG fest,
ein Jugendamt welches als Amtsvormund eingesetzt wird, kann sehr wohl mit einer Strafe rechnen, wenn es die Vereinbarung des Umgangsbeschlusses nicht ordnungsgemäß einhält.
Das Jugendamt habe die gleichen Rechte aber auch die Plichten als sorgeberechtigter Amtsvormund alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Umgang zum einen zu ermöglichen und zum anderen hat auch das Jugendamt die sogenannte Wohlverhaltenspflicht wie im § 1684 zu erfüllen.

Das Jugendamt ist aufgrund der ihm übertragenen Vormundschaft uneingeschränkter Inhaber
der elterlichen Sorge und verfügt daher über sämtliche rechtlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Erziehung und Lebensgestaltung des Kindes, wie sie ansonsten den Eltern zustehen. Zudem hat es nach § 37 Abs.1 Satz3 SGB VIII während der Pflege durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hinzuwirken, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird.

Gemäß § 37 Abs.3 Satz1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs.2 Satz1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

Und schließlich steht es dem Jugendamt als Vormund offen, das Kind einer anderen Pflegestelle anzuvertrauen. Mag dies auch aus Gründen des Kindeswohls und der dem Kind zu gewährleistenden Kontinuität nur als äußerstes Mittel in Betracht kommen, so hat das Jugendamt jedenfalls alle ihm als Fachbehörde zur Verfügung stehenden, ggf. auch psychologischen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um die von ihm übernommene oder die ihm auferlegte Pflicht zur Ermöglichung der Umgangskontakte zu erfüllen.

Das Jugendamt
kann sich demnach zur Entlastung von der ihm obliegenden Verpflichtung nach § 89 Abs.4 Satz1 FamFG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass es für eine Anwesenheit des Kindes am vereinbarten Ort der Umgangskontakte gesorgt habe.

Die mangelnde Beteiligung der Pflegeeltern am Ausgangsverfahren steht der Vollstreckung bereits deshalb nicht entgegen, weil das Jugendamt insoweit - wie oben ausgeführt über ausreichende Einflussmöglichkeiten verfügt und überdies zur Beratung und Unterstützung der Pflegeltern gesetzlich verpflichtet ist.

Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist,
obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche - zusätzlichen Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen.

Die Weigerungshaltung des Kindes darf aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die dessen ungeachtet abgeschlossene Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist.

Vielmehr kann nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ggf. ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden, in dem nach Ausschöpfung der hier zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten eine sich auf Sachverständige, vor allem familienpsychologische, Beratung stützende erneute Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Regelung stattzufinden hat.

Das bedeutet, das Amtsgericht muss ein neues Verfahren anstreben,
indem der alte Umgangsbeschluss aufgehoben wird. Es muss ein Sachverständigen-Gutachten gemacht werden, worin genau geklärt und erklärt wird, warum das Kind den Umgang nicht möchte. Jedes Gericht hat für sich eine Aufklärungspflicht. Der gilt es nachzukommen.

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